Das Streik-ABC für Azubis

  • Auszubildende und Streik
  • Bestehende Rechtslage
  • Argumente

 

1. Auszubildende und Streik

Das Ziel eines Streiks ist es, auf die Arbeitgeber bzw. deren Verbände Druck auszuüben. Wir machen durch einen Streik klar, dass es gewisse Mindestforderungen gibt, ohne deren Erfüllung wir nicht bereit sind, zu arbeiten. Durch einen Streik von Auszubildenden alleine wird natürlich nicht genügend Druck hergestellt, aber die Einbeziehung von Auszubildenden in einen Streik kann dessen Druck verstärken.
Auch Auszubildende unterliegen  tarifvertraglichen Regelungen, die zwischen Arbeitgebern und Gewerkschaften ausgehandelt werden. Die Höhe der Ausbildungsvergütung ist z.B. Bestandteil von Tarifverträgen.

 

Deswegen dürfen und sollten Azubis auch für ihre Interessen streiken!

 

Tarifverhandlungen können für uns nur dann erfolgreich sein, wenn wir der Macht der Arbeitgeber wirklich unser gemeinsames Handeln entgegensetzen. Deshalb müssen auch wir Auszubildende zum Mittel des Streiks greifen, um bei der Durchsetzung unserer Ziele aktiv mitzuwirken.
Über die Einbeziehung von Auszubildenden in Streikmaßnahmen entscheiden wir gemeinsam in ver.di. Selbstverständlich wird hierbei die besondere Situation von Auszubildenden bedacht, d.h., Prüfungsvorbereitungen etc. werden natürlich berücksichtigt.

 

Merken:
Auszubildende können an Arbeitskampfmaßnahmen unabhängig von ihrer Dauer teilnehmen, wenn sie durch ihre Gewerkschaft dazu aufgerufen werden.

 

2. Aktion / Kreativität

Wichtig ist nicht nur die Klärung der Rechtslage, sondern auch der tatsächliche Gebrauch des Rechts! Denn in dieser Gesellschaft wird uns nichts geschenkt. Im Falle eines Streiks ist es deshalb wichtig, dass alle ArbeitnehmerInnen zusammenhalten und dazu beitragen, dass die Arbeitskampfmaßnahmen zum Erfolg führen. Nichts wäre schlimmer, als bei einem möglichen Streik keinen wirkungsvollen Druck auszuüben.
 
Aktion ist das A und O
Welche Möglichkeiten gibt es ?

  • Unmittelbare Beteiligung am Arbeitskampf, d.h. streiken.
  • Erstellen von Info-Plakaten und Flugblättern speziell für Auszubildende
  • Protestveranstaltungen vor öffentlichen Gebäuden
  • Jugend- und Auszubildendenversammlungen
  • Unterschriftensammlungen
  • Streik-Feten und vor allem:
  • Keine Streikbrecherarbeit!

 

3. Rechtliche Rahmenbedingungen/Rechtsprechung

Grundgesetz

Wer bestreitet, dass Auszubildende streiken dürfen, verwehrt ihnen das Grundrecht nach Artikel 9, Abs.3 Grundgesetz! Demnach wird jeder Person das Recht eingeräumt, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden und zu streiken. Auch Auszubildende dürfen sich für ihre Interessen, eine gerechte Bezahlung sowie bessere Ausbildungsbedingungen einsetzen!

 

Disziplinarmaßnahmen

Nach geltender Rechtsauffassung dürfen Arbeitgeber auch keine Disziplinarmaßnahmen gegenüber Azubis ergreifen, die an Warnstreiks bzw. Arbeitskämpfen teilnehmen (d.h. z.B. keine Rüge oder Abmahnung aussprechen und keine Eintragung in die Personalakte). Die wichtigsten Passagen der BAG-Entscheidung (Az.: 1 AZR 342/83 vom 12.09.84 AP Nr. 81 zu Art. 9 GG):
 
a) Das Grundgesetz gilt für Auszubildende

"Artikel 9 Abs.3 Grundgesetz gibt jedermann in jedem Beruf das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden. Auch Auszubildende dürfen einer Gewerkschaft beitreten; das ist unbestritten. Ausbildungsvergütungen sind auch ein Teil der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen im Sinne von Art. 9, Abs. 3 des Grundgesetzes."

 

b) Auszubildende haben Arbeitnehmerstatus

"Ausbildungsvergütungen sind auch ein Teil der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen im Sinne von Artikel 9 Abs. 3 Grundgesetz, selbst wenn man das Ausbildungsverhältnis als ein Vertragsverhältnis besonderer Art ansieht, weil die Vergütung in einem solchen Rechtsverhältnis neben der Ausbildungspflicht nur eine Nebenpflicht darstellt."

 

c) Streikrecht steht dem Ausbildungsvertrag/ Berufs-bildungsgesetz nicht entgegen

"Ausbildungsvergütungen können durch Tarifvertrag geregelt werden.” Deshalb müssen Auszubildende auch die Möglichkeit haben, auf die Ausbildungsbedingungen über die Gewerkschaft Einfluss nehmen zu können. Was tarifvertraglich regelbar ist, muss letztendlich auch durch den Arbeitskampf durchgesetzt werden können.

 

d) Ausbildungsbedingungen werden in Tarifverträgen geregelt

Auszubildende dürfen jedenfalls dann zu kurzfristigen (Warn-) Streiks aufgefordert werden, wenn in Tarifverhandlungen Forderungen der Gewerkschaft nach verbesserten Ausbildungsbedingungen ver-handelt werden. Mindestens unter diesen Voraus-setzungen ist die Teilnahme von Auszubildenden an Arbeitskämpfen zulässig.

 

e) Beteiligung Auszubildender an Streikmaßnahmen entspricht dem Prinzip gewerkschaftlicher Solidarität

Zu Arbeiten als Streikbrecher dürfen die Auszubildenden ohnehin nicht herangezogen werden. Schließlich kann der Arbeitgeber nicht erwarten, dass sich die Auszubildenden bei kurzen Warnstreiks gegenüber den Arbeitnehmern der Dienststelle un-solidarisch verhalten.

 

Streikbrecher

Streikbrecher sind Menschen, die sich gegen die Interessen der Kollegen stellen. Sie tun dies aus Angst, oder um sich bei dem Arbeitgeber anzubiedern. Allerdings haben sie haben meistens keine Skrupel, später die durch die streikenden Kollegen erkämpften Verbesserungen anzunehmen... Zu Arbeiten als Streikbrecher dürfen die Auszubildenden nicht herangezogen werden! (BAG Az.: 1 AZR 342/83 AP, Nr. 81 zu Art. 9 GG v. 12.09.84 )

 

4. Argumente rund um den Streik

„Auszubildende sind keine Arbeitnehmer und dürfen deshalb nicht streiken.“

Stimmt nicht! Nach § 5 Betriebsverfassungsgesetz, dem § 4 Bundespersonalvertretungsgesetz und § 4 Niedersächsisches Landespersonalvertretungsgesetz sind alle Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten Arbeitnehmer im Sinn der vorgenannten Gesetze.

 

„Das Ausbildungsverhältnis ist dem Arbeitsverhältnis nicht gleichzusetzen.“

Stimmt nicht! Auch Auszubildende unterliegen vertrag-lichen Beziehungen, die zwischen Arbeitgebern und der Gewerkschaft ver.di ausgehandelt wurden. Gem. § 3 (2) BBiG werden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundlagen auf das Berufsausbildungsverhältnis für anwendbar erklärt. Dazu gehört auch das Streikrecht. So wird auch die Höhe der Ausbildungsvergütung in gleicher Weise, wie die Vergütung eines "normalen" Arbeitnehmers, festgelegt.

 

„In Pflegeberufen kann doch gar nicht gestreikt werden...“

Stimmt nicht! In sozialen Berufen ist es selbstverständlich, sich für andere einzusetzen: zu pflegen, zu erziehen, betreuen oder beraten. Leider ist das Einsetzen für die eigenen Interessen oft unterentwickelt. Doch um gute Arbeit leisten zu können, bedarf es guter Arbeitsbedingungen und die müssen erstritten werden, d.h. gelegentlich auch mit Streik durchgesetzt werden.
Dies könne wir  z.B. auch Patienten erklären, die sich dann oftmals solidarisch erklären!
Das Grundrecht auf Streik steht deshalb auch Pflegepersonal zu! Um Patienten/innen nicht zu gefährden, muss im Gesundheitswesen nur eine Notbesetzung die Versorgung gewährleisten. Mit so genannten Notdienstvereinbarungen wird deshalb dafür gesorgt, dass Menschen eine Versorgung erhalten und möglichst viele Beschäftigte am Streik teilnehmen können!

 

Jetzt gewerkschaftlich aktiv und bei deiner Gewerkschaft Mitglied werden!
Gemeinsam bei den Tarifverhandlungen Stärke zeigen!

 

Das Streik-ABC für Azubis zum Download (551 KB)

 

Mit Dank an die ver.di Jugend Nds-HB

 

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